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'''Garantie''' bedeutet die liche Übernahme der für einen bestimmten oder die bzw. den , der aus einem mit einem entstehen kann. Der Garantie- oder Gewährvertrag sichert damit ein künftiges Risiko.

Etymologie

Das deutsche Wort ''Garantie'' wurde </ref> Das ''Garantie'' gelangte im Jahre 1661 nach Preußen.

Das Wort ''Gewährleistung'' kommt von ?Gewähr leisten?. ''Gewähr'' (<abbr>mittelhochdeutsch</abbr> ''gewer'' ist ein altes Rechtswort) ist das Substantiv zu ''gewähren''. ''Gewähren'' kommt von mittelhochdeutsch ''gewern'' (?zugestehen, bezahlen, es durch Leistung zu etw. bringen?), von <abbr>althochdeutsch</abbr> ''giwer?n'' (?zugestehen, Gewähr leisten?). Es ist verwandt mit dem Adjektiv ''wahr''.

Garantie in der Umgangssprache

In der Umgangssprache wird unter Garantie vornehmlich die Zusicherung der Funktionsfähigkeit von Gütern ? insbesondere technischer ? für einen bestimmten bezeichnet. Bei Funktionsmängeln während dieses Zeitraums verpflichtet sich der oder , der die Garantie abgegeben hat, die Funktionsfähigkeit kostenlos wiederherzustellen. Die Bedingungen der Garantie sind in einem festgehalten. Der Sprachgebrauch macht häufig keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen spflicht und einer zusätzlichen freiwillig angebotenen vertraglichen Garantie, während es sich juristisch um unterschiedliche Rechte bzw. Verpflichtungen handelt.

Geschichte

In e.

Das im Januar 1900 in Kraft getretene befasste sich zwar mit der Gewährleistung, nicht aber mit der Garantie als Vertragstyp. Das (RG) führte jedoch bereits im Juni 1905 aus, dass der Garantievertrag vor dem Hintergrund der im deutschen Recht unbestritten ist.

Im Januar 1917 erkannte das ische die Garantie an.

In Frankreich regelt seit März 2006 der (CC) die ?persönlichen Sicherheiten? durch Art. 2287-1 CC.

Früher als im hat sich die Garantie hingegen im durchgesetzt. Häufige Garanten sind im insbesondere Kreditinstitute und Versicherer, die Vertragsmuster für die verschiedenen Garantiearten entwickelten. Dafür hat die (Paris) vor allem in den Jahren 1978 und 1991 einheitliche Regeln aufgestellt. Auch die seit 1995 verhandelte und ab Januar 2000 geltende ?UN Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit? vereinheitlicht das Garantiewesen. Auf europäischer Ebene findet sich seit 2008 ein Regelungsvorschlag für die Garantie in Buch IV der (DCFR) zu den persönlichen Sicherheiten durch . Hierin sind Bürgschaft und Garantie durch einige allgemeine Regeln verbunden. Verbrauchern ist die Übernahme einer Garantie wegen des Gefahrenpotentials dieser Vertragsform verwehrt.

Arten

Es gibt generell zwei Hauptarten, und zwar die ''Gewährleistungsgarantie'' und die ''Interzessionsgarantie''.

Gewährleistung des Schuldners

Eine Gewährleistungspflicht des s gibt es nach den gemäß vom 14. Mai 2001, ''Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts'', S. 132</ref>

Die Gewährleistungsgarantie betrifft die gesetzlich festgelegte des Verkäufers/Herstellers für verkaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist. Sie beträgt im Kaufrecht gemäß BGB erhebt die Garantie zum . Hier ist festgelegt, wenn der Verkäufer, Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer oder einschlägigen , die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang en zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder Werbung beschrieben sind, dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zustehen. Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (''Haltbarkeitsgarantie''), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Die Garantiezusage bezieht sich häufig auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum ?garantiert? wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen.

Zeigt sich beim innerhalb von 12 Monaten (bis 2021 6 Monate) seit ein Sachmangel, so wird gemäß Abs. 4 VOB/B). Für e von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B).

Einstehen für einen Dritten

Während bei der Gewährleistungsgarantie in der Regel der Hersteller oder Händler selbst die für eine eigene Verpflichtung übernimmt, gibt es im Wirtschaftsleben zusätzlich die Möglichkeit, dass ein Dritter (Garant) mit guter die Verpflichtungen eines Herstellers oder Händlers absichert (). Sie deckt im und oder ab. Diese Garantie dokumentiert, dass der Begünstigte eine vertraglich vereinbarte Leistung (z. B. , , ) von einem Dritten erhält. Bei Nichterfüllung darf der festgelegte Garantiebetrag vom Garanten gefordert werden.

Mit dem in Deutschland gesetzlich nicht geregelten Garantievertrag verpflichtet sich der Garant () selbständig gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (), bestimmte wirtschaftliche Folgen einer oder der des Dritten oder die Haftung für einen Schaden/Erfolg zu übernehmen. Die Attribute ?selbständig, abstrakt? besagen, dass die Garantieverpflichtung losgelöst von der Hauptverpflichtung übernommen wird. Fällt die Hauptverpflichtung aus irgendeinem Grunde fort, bleibt die Garantieverpflichtung dessen ungeachtet weiter bestehen.

Diese Form der Gewährleistung ist international üblich, jedoch im BGB nicht geregelt, aber zulässig nach den §</ref> es gilt vielmehr analog das übrige .

Beteiligte

Eine oder , die aus einem eine zu erfüllen hat (, Hauptschuldner, Verpflichteter), beauftragt eine dritte Partei (Garant), eine Garantie zugunsten eines Dritten (Begünstigter) auszustellen. Der Garantievertrag kommt zwischen Garanten und dem Auftraggeber zustande. Garant ist meist ein (), es kann jedoch auch eine (), eine oder eine staatliche Institution (, Landesgarantie) der Garant sein. Bankgarantien (e) können direkt durch die Bank des Verpflichteten an den Begünstigten abgegeben werden (''direkte Garantie'') oder indirekt über eine (''indirekte Garantie''). Bei letzterer Konstruktion spricht man auch von einer ''Rückgarantie'' ().

Abstraktheit

Die Abstraktheit ist kein juristischer Ausdruck, sondern sie wird in der Wirtschaftspraxis als Gegensatz zur (der ) verwendet. Die Garantie ist so verstanden in zweifacher Weise abstrakt. Einerseits begründet sie eine vom Grundgeschäft unabhängige Leistungsverpflichtung des Garanten (''äußere Abstraktheit''), andererseits bleibt die Wirksamkeit einer dadurch unbeeinträchtigt, dass die Vereinbarung über ihren Zweck nicht in ihr enthalten ist (''inhaltliche Abstraktheit''). Das der Bankgarantie zugrunde liegende zwischen dem Hauptschuldner und dem Garantie-Begünstigten (sog. '''') hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zum Garanten daher nur ausnahmsweise Bedeutung. Die auf das Grundgeschäft bezogenen Einreden/Einwendungen des Hauptschuldners gegenüber dem Begünstigten werden daher für den Garanten ausgeschlossen.

Im Gegensatz zum abstrakten Sicherungsinstrument Garantie ist die Bürgschaft akzessorisch, so dass die auf das Grundgeschäft bezogenen Einreden/Einwendungen des Hauptschuldners gegenüber dem Begünstigten auch dem Bürgen zustehen und die Bürgschaft mit dem Bestand der Forderung aus dem Grundgeschäft sehr eng zusammenhängt.

Garantiearten

Um die in internationalen Geschäften zu verbessern und zu verhindern, dass oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht einseitige und durchsetzen, haben internationale Finanzierungsinstitute erarbeitet, die für Aufträge verbindlich sind, die durch diese Institutionen finanziert werden. So hat z. B. ein Regelwerk für die Vergabe von Projektaufträgen herausgegeben, das auch verbindliche Texte für diverse Garantien vorschreibt.

  • zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird.
  • ab.
  • zugunsten des Anbieters.
  • : Garantie für die Zahlungsfähigkeit im Handelsrecht ( HGB).
  • (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie, ): Für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers.
  • (): Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist.
  • s erstellte Garantie.
  • aus einem Vertrag.
  • : Sichert die Zahlung der in einem Mietvertrag über Wohnräume oder Geschäftsräume zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Miete.
  • : Haftung bei Ausfall eines Verkehrsmittels
  • .
  • ( auf den Wechsel; der Garant sichert Wechselverpflichtung ab).
  • (): Sicherung des Zahlungsanspruchs des Exporteurs auf den Kaufpreis.
  • die Zahlung des Einfuhrzolls.

Die Vertragsfreiheit ermöglicht auch die Vereinbarung weiterer Garantiearten.

Garantie im Bankgeschäft

Die Garantie im Bankgeschäft stellt ein wichtiges dar, welches insbesondere im die ersetzt. Entweder nehmen e diese Gewährleistung als herein oder stellen Bankgarantien aus, die bestimmte absichern.

Dabei verpflichtet sich der Garant einseitig im formfreien Garantievertrag, entweder für einen künftigen Schaden/Verlust ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen oder die Haftung für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu übernehmen.

Eine Unterform ist die Garantie ?auf erstes Anfordern?. Sie hat den Zweck, rechtliche oder tatsächliche n aus dem Gläubiger-Hauptschuldner (sog. ) ? deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt (?liquide Beweise?) ? aus dem Garantieversprechen herauszuhalten und nach vollzogener Inanspruchnahme einem Rückforderungsprozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vorzubehalten.<ref name="BGH NJW 1999, 570">BGH NJW 1999, 570</ref> Das der Stellung der Bankgarantie zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hat für die Rechtsbeziehungen des Begünstigten zur Bank daher nur dann Bedeutung, wenn sich dies aus dem Inhalt des Garantievertrages ergibt oder wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie offensichtlich oder liquide beweisbar ist. Bei Bankgarantien auf erstes Anfordern wird sich nur in Ausnahmefällen aus dem Garantievertrag ableiten lassen, dass im Falle des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie (''formeller Garantiefall'') der Anspruch des Begünstigten gegen die Bank zusätzlich noch davon abhängig sein soll, dass ihm auch im Valutaverhältnis zum Garantieauftraggeber ein zusteht (''materieller Garantiefall'').

Eine ''Rück- oder Gegengarantie'' auf erstes Anfordern liegt vor, wenn im Rahmen eines mehrstufigen (indirekten) Garantieverhältnisses die vom Garantieauftraggeber eingeschaltete (Erst-)Bank die Garantie gegenüber dem (Letzt-)Begünstigten nicht selbst erteilt, sondern damit eine weitere Bank (Zweitbank) beauftragt und dieser die Erstattung der aus deren Garantieübernahme entstehenden Aufwendungen ?auf erstes Anfordern? verspricht. Im Verhältnis der beteiligten Banken zueinander handelt es sich um eine selbständige direkte Garantie zur Sicherung und Ergänzung des vertraglichen anspruchs der Zweitbank gegen die Erstbank. Diese für Direktgarantien auf erstes Anfordern entwickelten Regeln gelten grundsätzlich auch für eine Rückgarantie auf erstes Anfordern. Beim Missbrauchseinwand muss jedoch den Besonderheiten der Rückgarantie Rechnung getragen werden. Der zu begleichende Anspruch aus der Rückgarantie ist vom tatsächlichen Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen der Garantie der Zweitbank gegenüber dem Letztbegünstigten grundsätzlich unabhängig. Ebenso wenig setzt er voraus, dass die Zweitbank die Zahlung an den Letztbegünstigten für erforderlich (§ 670 BGB) halten durfte; diese Frage ist vielmehr erst in einem Rückforderungsprozess zwischen Erst- und Zweitbank zu klären.

Bankenaufsichtsrechtliche Anerkennung

Garantien dienen meist als bei en. Diese gewähren e an dritte auf der Grundlage der des Garanten. Voraussetzung ist die so genannte Bürgensubstitution, bei der das schlechtere des Kreditnehmers durch das bessere Risikogewicht des Garanten ersetzt wird.

Allgemeines

Kreditsicherheiten gelten seit Januar 2014 s­rechtlich als Kreditrisikominderungstechniken. Werden Kreditsicherheiten durch die in allen geltende (englische Abkürzung CRR) als Kreditrisikominderungstechniken anerkannt, führen sie bei Kreditinstituten zu einer geringeren Unterlegung durch als bei en. Das hat zur Folge, dass besicherte e mit einem günstigeren gewährt werden können.

Art. 194 CRR stellt Grundsätze für die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken auf, wonach Kreditsicherheiten insbesondere in allen en (englisch '''') sein müssen, ausreichend , im Zeitablauf und bei einem zeitnah sein müssen. Die positive zwischen den Sicherheiten und der Kreditnehmerbonität darf nicht sehr hoch sein (Art. 194 Abs. 4 CRR). Unterschieden wird zwischen Kreditrisikominderungstechniken ?mit Sicherheitsleistung? (en; Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 CRR) und ?ohne Sicherheitsleistung? (; Art. 203 CRR).

Garantien

Demnach gehören Garantien (und Bürgschaften) als Gewährleistungen Gemäß Art. 183 Abs. 1c CRR muss sie erteilt sein, darf vom Sicherungsgeber nicht werden können und Vermögenswerte des Sicherungsgebers müssen durch ein vollstreckbares Urteil sein. Für anerkannte Sicherungsgeber gelten nach Art. 183 Abs. 1b CRR dieselben Regeln wie für Schuldner (Art. 171, 172 und 173 CRR), so dass deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des haftenden Sicherungsgebers im Rahmen einer genauso zu prüfen sind wie die des Kreditnehmers. Zur Vermeidung positiver Korrelationen dürfen Sicherungsgeber weder mäßig mit dem Kreditnehmer () noch mit dem Kreditinstitut verbunden sein. Nach Art. 233 Abs. 1 (CRR) ist bei der der Betrag als Kreditsicherheit anzusetzen, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber im Falle des Kreditereignisses verpflichtet hat.

Garantiefall

Der Garantiefall tritt ein, wenn der Hauptschuldner aus dem garantierten Vertrag die von ihm geschuldete nicht . Dann ist der Garant aus der Garantie verpflichtet, zu leisten. Durch die Zahlung geht bei der Bürgschaft gemäß BGB zugrunde gelegt.

Zu unterscheiden ist zwischen dem materiellen und dem formellen Garantiefall, Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Gläubiger den Garanten aus der gegebenen Garantie auf Geldzahlung in Anspruch nehmen. Ist der materielle Garantiefall dagegen nicht eingetreten, kann der Garant seine Inanspruchnahme im Urkundenprozess als missbräuchlich verhindern. Bei einer Garantie auf erstes Anfordern hat der Garant bereits zu leisten, wenn der formelle Garantiefall eingetreten ist.

Garantie im Völkerrecht

Wenn die Einhaltung von Verträgen zwischen Staaten ( oder ) durch weitere nicht die direkt beteiligte Staaten (meist ) garantiert wird, so liegt eine völkerrechtliche Garantie vor. Wird eine solche Garantie durch mehrere abgegeben, so kann es sich um eine Mehrzahl von Einzelgarantien handeln, d. h., jede Schutzmacht kann unabhängig von den anderen Maßnahmen zur Sicherung der Vertragseinhaltung einleiten. Es gibt jedoch auch die Form der Kollektivgarantie, die eine Abstimmung der Garantiemächte untereinander voraussetzt. Neben der Garantie für die Einhaltung von Verträgen gibt es auch Garantien für die Erhaltung eines Zustandes oder die Wahrung von Rechten, z. B. Garantie der oder der eines Staates.

Garantie im Staatsrecht

Im bezeichnet man die Festschreibung von n in den en als Garantie der oder Grundrechte. Neben der Garantie von individuellen Rechten enthalten Verfassungen meist auch konstitutionelle oder institutionelle Garantien (z. B. aus Abs. 2 ) Durch die Erhebung eines politischen s in den Verfassungsrang, wird es der beliebigen Änderung durch einfache Mehrheiten entzogen und damit besonders geschützt.

International

In , Urteil vom 23. Februar 1977, Az.: 8Ob560/76</ref>

Das er räumt dem Käufer eine Gewährleistung ein, wenn die gekaufte Sache einen aufweist. Seit Januar 2013 gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ( OR; wenn jemand einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, sie aber nicht erfolgt, ist der Versprechende zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

In regelt das 1978 erlassene Verbraucherrechtsgesetz () oder zu vereinbarten Bedingungen zu zahlen.

In den Ländern s ist die Garantie erst ab 1980 in der Rechtsprechung behandelt worden. In gibt es seit 2005 den Verbraucherkodex (). War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Art. 1885 CC).

In ein einheitliches internationales vertragliches Regelwerk gibt.

Literatur

  • Alexander W. Oehlmann: ''Praxis der Auslandsgarantien''. Economica, Heidelberg 2002, ISBN 3-87081-237-0.
  • Norbert Horn: ''Bürgschaften und Garantien''. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN 3-8145-7094-4.

Siehe auch

Weblinks

  • (engl.)

Einzelnachweise