'''Garantie''' bezeichnet im deutschen die liche Übernahme der für den Eintritt eines bestimmten oder die Abwendung einer drohenden oder eines drohenden . Durch Abschluss eines Garantievertrags sichert der Garantiegeber ein künftiges Risiko des Garantienehmers ab.
Etymologie
Das deutsche Wort ''Garantie'' wurde </ref> Das ''Garantie'' gelangte im Jahre 1661 nach Preußen.Geschichte
In e.
Das im Januar 1900 in Kraft getretene befasste sich zwar mit der Gewährleistung, nicht aber mit der Garantie als Vertragstyp. Das (RG) führte jedoch bereits im Juni 1905 aus, dass der Garantievertrag vor dem Hintergrund der im deutschen Recht unbestritten sei.
Im Januar 1917 erkannte das ische die Garantie an. In Frankreich regelt seit März 2006 der (CC) die ?persönlichen Sicherheiten? durch Art. 2287-1 CC.
Für den internationalen Handelsverkehr hat die in den Jahren 1978 und 1991 einheitliche Musterregeln für vertragliche Garantien entworfen, die durch Bezugnahme auf die Muster von Handelsunternehmen verwendet werden können. Gleichermaßen gilt seit Januar 2000 die ?UN Convention on Independent Guarantees and Stand-by Letters of Credit? deren Anwendung ebenfalls von Vertragsparteien vereinbart werden kann. In einem 2008 veröffentlichten akademischen Regelungsvorschlag mit Vorschlägen für einheitliche Regelungen eines europäischen Privatrechts (, DCFR) wird die Garantie in Buch IV geregelt. Der europäische Gesetzgeber verfolgt insoweit jedoch den Ansatz, aus seiner Sicht erforderliche Regelungen durch einzelne Richtlinien und Verordnungen durchzusetzen, weshalb den vorgeschlagenen Regelungen keinerlei Rechtswirkung zukommt.
Eigenschaften
Die Garantie zeichnet in Abgrenzung zur aus, dass zwischen Garantievertrag und Hauptforderung keine besteht. Ob der Anspruch auf Herstellung des geschuldeten Erfolgs oder Ersatz der aus einem Misserfolg eingetretenen Schäden gegen den Hauptschuldner ausgeschlossen ist (beispielsweise mangels Verschulden des Schuldners, BGB.
Handelt es sich bei der Garantie um eine , ist der Garantiegeber ohne jede Prüfung über den nicht-Eintritt des abgesicherten Erfolgs bzw. den Eintritt des abgesicherten Misserfolgs zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet ist und kann den Einwand, der materielle Garantiefall sei nicht eingetreten, erst in einem späteren Rückforderungsprozess geltend machen.
Hauptarten
Garantien lassen sich im deutschen Zivilrecht in zwei grundlegende Hauptarten unterteilen, die beide den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer erfordern: ''Beschaffenheitsgarantien'' und ''Leistungsgarantien''.
Beschaffenheitsgarantie
Bei der Beschaffenheitsgarantie (auch ''Eigenschaftsgarantie'') steht der die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB).
Eine Beschaffenheitsgarantie kann gemäß § 443 BGB mittels einer ausdrücklichen Erklärung des Herstellers oder Händlers (etwa durch einen dem Warenkarton beigelegten ) oder durch eine ?einschlägige? zu der jeweiligen Ware abgegeben werden, woraufhin der Garantievertrag nach </ref>
Gemäß BGB müssen gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärungen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, wodurch die Durchsetzung etwaiger Rechte für Verbraucher vereinfacht werden soll. Diese Anforderungen müssen nicht schon in einer entsprechenden Werbung erfüllt sein, der Händler muss potenziellen Interessenten aber schon vor Abschluss des Vertrags Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen, wenn er das Produkt mit einer dafür geltenden Herstellergarantie bewirbt.
Leistungsgarantie
Bei der Leistungsgarantie (auch ''Erfolgsgarantie'' oder ''Interzessionsgarantie'') übernimmt der Garantiegeber entweder die Einstandspflicht für einen künftigen , Urteil vom 2. März 2011 ? 9 U 22/10 ?, = NZG 2011, 620</ref>
Beispiel: Ein Grundst�ckseigent�mer schlie�t mit einem Bauunternehmer einen Vertrag �ber die Errichtung eines zehnst�ckigen Miethauses zum Preis von 15 Millionen Euro, das binnen drei Jahren fertiggestellt werden soll und in dem anschlie�end Wohnungen vermietet werden sollen. Die X-Bank schlie� mit dem Grundst�ckseigent�mer einen Garantievertrag, in welchem sie die Einhaltung der Bauzeit garantiert. Die Garantie ist summenm��ig auf 1,5 Millionen Euro beschr�nkt. Die Fertigstellung des Bauprojekts verz�gert sich um 6 Monate, wodurch der Grundst�ckseigent�mer die Wohneinheiten erst 6 Monate sp�ter als geplant erstmals vermieten kann und Mieteinnahmen in H�he von 180.000 Euro verliert.
Durch die Versäumung der Frist zur Fertigstellung hat der Bauunternehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt () und haftet dem Grundstückseigentümer auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens in Höhe der verlorenen Mieteinnahmen. Zusätzlich kann der Grundstückseigentümer auch die Bank in Anspruch nehmen, da diese die Einhaltung der Bauzeit garantiert hat und somit ebenfalls für den eingetretenen Verlust haftet, der aus der Verletzung der zeitigen Fertigstellung durch den Bauunternehmer entstanden ist. Der Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen Bauunternehmer ist für den Anspruch gegen die Bank aus dem Garantievertrag unerheblich (Abstraktheit). Die Bank kann sich nur mit dem Einwand gegen die Inanspruchnahme verteidigen, der Schaden sei nicht eingetreten oder der Bauunternehmer habe diesen bereits durch Zahlung kompensiert.
Erscheinungsformen der zwei Hauptarten
Insbesondere im internationalen Handelsverkehr haben sich diverse Begrifflichkeiten für verschiedene Erscheinungsformen der zwei Hauptarten von Garantien herausgebildet:
- zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird.
- bis zur Höhe des Mindestgebots zu bieten, sodass der Gläubiger des Pfandrechts seine Pfandforderung realisieren kann.
- den Zuschlag erhält, die unmittelbar daraus resultierenden Verpflichtungen (Unterzeichnung des Vertrags, Stellung einer Erfüllungsgarantie) ordnungsgemäß erfüllt.
- : Garantie für die Zahlungsfähigkeit im Handelsrecht ( HGB).
- : Garantie eines Dritten, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer oder Auftraggeber ordnungsgemäß erfüllt.
- (): Garantie eines Dritten, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer seine vertraglichen Gewährleistungspflichten nach mangelhafter Erbringung der ursprünglichen Leistung ordnungsgemäß erfüllt.
- übergibt, ohne dass die Frachtpapiere vorliegen.
- : Siehe ''Erfüllungsgarantie''.
- verbreitet).
- : Garantie eines Dritten oder eines Fahrzeughändlers, dass bei Ausfall eines angebotenen Fahrzeugs die Mobilität ersatzweise sichergestellt wird (Pannenhilfe, Ersatzfahrzeug ?)
- : Siehe ''Erfüllungsgarantie''.
- zum Stichtag erfüllt werden wird.
- : Garantie eines Dritten, dass eine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag erfüllt werden wird.
- Zoll entsprechend der Stundungsregelung von dem Schuldner gezahlt werden wird.
- Zufriedenheitsgarantie (? siehe ): Garantie eines Herstellers oder Händlers dahingehend, dass ein Käufer bei Unzufriedenheit mit einer Ware diese umtauschen oder zurückgeben kann.
Bankenaufsichtsrecht
Kreditsicherheiten gelten seit Januar 2014 srechtlich als Kreditrisikominderungstechniken. Werden Kreditsicherheiten durch die in allen geltende (englische Abkürzung CRR) als Kreditrisikominderungstechniken anerkannt, führen sie bei Kreditinstituten zu einer geringeren Unterlegung durch als bei en. Das hat zur Folge, dass besicherte e mit einem günstigeren gewährt werden können.
Art. 194 CRR stellt Grundsätze für die aufsichtsrechtliche Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken auf, wonach Kreditsicherheiten insbesondere in allen en (englisch '''') sein müssen, ausreichend , im Zeitablauf und bei einem zeitnah sein müssen. Die positive zwischen den Sicherheiten und der Kreditnehmerbonität darf nicht sehr hoch sein (Art. 194 Abs. 4 CRR). Unterschieden wird zwischen Kreditrisikominderungstechniken ?mit Sicherheitsleistung? (en; Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 CRR) und ?ohne Sicherheitsleistung? (; Art. 203 CRR).
Demnach gehören Garantien (und Bürgschaften) als Gewährleistungen Gemäß Art. 183 Abs. 1c CRR muss sie erteilt sein, darf vom Sicherungsgeber nicht werden können und Vermögenswerte des Sicherungsgebers müssen durch ein vollstreckbares Urteil sein. Für anerkannte Sicherungsgeber gelten nach Art. 183 Abs. 1b CRR dieselben Regeln wie für Schuldner (Art. 171, 172 und 173 CRR), so dass deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des haftenden Sicherungsgebers im Rahmen einer genauso zu prüfen sind wie die des Kreditnehmers. Zur Vermeidung positiver Korrelationen dürfen Sicherungsgeber weder mäßig mit dem Kreditnehmer () noch mit dem Kreditinstitut verbunden sein. Nach Art. 233 Abs. 1 (CRR) ist bei der der Betrag als Kreditsicherheit anzusetzen, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber im Falle des Kreditereignisses verpflichtet hat.
International
In , Urteil vom 23. Februar 1977, Az.: 8Ob560/76</ref>
Das er räumt dem Käufer eine Gewährleistung ein, wenn die gekaufte Sache einen aufweist. Seit Januar 2013 gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ( OR; wenn jemand einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, sie aber nicht erfolgt, ist der Versprechende zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
In regelt das 1978 erlassene Verbraucherrechtsgesetz () oder zu vereinbarten Bedingungen zu zahlen.
In den Ländern s ist die Garantie erst ab 1980 in der Rechtsprechung behandelt worden. In gibt es seit 2005 den Verbraucherkodex (). War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel selbst nicht kannte (Art. 1885 CC).
In ein einheitliches internationales vertragliches Regelwerk gibt.
Literatur
- Alexander W. Oehlmann: ''Praxis der Auslandsgarantien''. Economica, Heidelberg 2002, ISBN 3-87081-237-0.
- Norbert Horn: ''Bürgschaften und Garantien''. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN 3-8145-7094-4.
Siehe auch
Weblinks
- (engl.)
Einzelnachweise
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