'''Gewährleistung''', auch '''Mängelhaftung''', bedeutet im das für eine Leistung. Das Gewährleistungsrecht ist ein Teil des srechts.
Im Beispiel des haftet der für einen Mangel der gekauften . der Mängelansprüche ist der Verkäufer, nicht der der Sache. Jeweils eigene Gewährleistungsregelungen gibt es u. a. auch bei , und .
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die Übernahme einer zu unterscheiden.
In der beeinflussen des rechts das nationale Gewährleistungsrecht, z. B. die sfrist oder eine . Die -Richtlinie (EU-Richtlinie 99/44) bspw. bestimmte einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim einer von einem an einen .
Das deutsche Gewährleistungsrecht
Begriff und Bezeichnung
Im Rahmen der des (BGB), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das srecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das ''Mängelfolgenrecht'' wurden stark verändert. Eine Sonderregelung über die Gewährleistung für beim Viehkauf gibt es seitdem nicht mehr.
Zuvor wurde die Mängelhaftung als ''Gewährleistung'' bezeichnet; der Sinn lag darin, mit der Bezeichnung klarzumachen, dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom allgemeinen Teil des abgetrennt war. Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im Wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar. Deshalb wird vielfach argumentiert, dass die Bezeichnung ?Gewährleistung? jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss, solle jetzt besser von Mängelhaftung gesprochen werden. Das BGB verwendet den Begriff ?Gewährleistung? selbst nur am Rande (vgl. BGB) und spricht sonst von einzelnen ''Mängelansprüchen''.
Im in BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich.
Übersicht der Mängelrechte
Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:
- im Kaufrecht:
- (zunächst nur) auf ( BGB),
- dann ( Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- oder ( BGB),
- Anspruch auf Schadensersatz ( Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- ( BGB),
- im Werkvertragsrecht:
- (zunächst nur) Anspruch auf ( BGB), dann alternativ
- Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei ( BGB) oder
- Rücktrittsrecht ( Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften) oder
- srecht ( BGB) oder
- Anspruch auf ( Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Mangel (Kaufrecht)
Begriff
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für ''Sachmängel'', d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für ''Rechtsmängel'', wie z. B. das fehlende (sofern kein möglich ist). Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei (also meist nach BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
Beweislast
Für die gilt allgemein </ref>) nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, ?es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar?. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer ? insbesondere dem Verbraucher ? nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem oder Zwischenhändlern in der .
Haftungsausschluss
Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt eines Kaufvertrags. Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber und können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden (dass dies geht, zeigt sich im Übrigen an BGB, der von der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses ausgehen muss, weil er sonst nicht sinnvoll Ausnahmen von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung festlegen könnte).
Die grundsätzliche Möglichkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung ist im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erheblich eingeschränkt worden.
Abs.�3 BGB) die generelle Freizeichnung des Verk�ufers von M�ngelhaftungsanspr�chen des K�ufers. Da sich die M�glichkeit des Haftungsausschlusses direkt aus dem BGB ergibt, sind etwaige Hinweise auf ein (angebliches) EU-Kaufrecht, wie sie bei Online-Auktionen h�ufig zu finden sind, schlichtweg falsch (zumal die zugrundeliegende EU-Richtlinie lediglich das ''Verbot'' des Haftungsausschlusses im Rahmen des Verbrauchsg�terkaufs, nicht aber seine Zul�ssigkeit im Normalfall regelt).
Ein an sich zulässiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann allerdings ? falls er im Rahmen von vorgenommen wurde ? bei neuen Verkaufsgegenständen nach BGB für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Diese zuletzt genannten Vorschriften gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und in Hinblick auf sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Selbst wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).?
Eine AGB-Klausel wie beispielsweise ?...verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung...? ist nichtig, sofern nicht ausdrücklich die in § 309 BGB genannten Tatbestände ausgenommen werden. Denn ?eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam?.
Nutzungsentschädigung beim Austausch eines Produktes
Gemäß einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ( ''keine Entschädigung'' für die Nutzung der mangelhaften Sache zu zahlen.
Verjährung
Nach genannten Ansprüche nach Mitteilung an den Unternehmer sehr wohl möglich ist, jedoch bedarf dies einer neuen Vereinbarung zwischen Käufer und Unternehmer.
Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch vereinbart werden.
Mangel (Werkvertragsrecht)
Im srecht liegt im Falle des sverlangens des Bestellers ('Kunden') das Wahlrecht beim Werkunternehmer: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt (vgl. Abs. 1 BGB).
Tritt 14 Tage nach der Beseitigung einer Verstopfung in einer Schmutzwassergrundleitung erneut eine Verstopfung auf, ist zu vermuten, dass die Beseitigung nicht mängelfrei erbracht wurde, da eine nachhaltige, langfristige Beseitigung der Ablagerungen geschuldet ist. Die Aufforderung die erneute Verstopfung zu beheben, ist deshalb grundsätzlich kein vom Auftraggeber zu vergütender zweiter Werkvertrag, sondern eine Mängelbeanstandung, solange der Werkunternehmer nicht nachweist, dass die erneute Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde.
Bei medizinisch-technischen Leistungen (z. B. Implantkrone oder prothetischen Arbeiten) besteht eine Gewährleistung von 24 Monaten. Die Ansprüche jedoch sind an den behandelnden Zahnarzt zu stellen, der den Zahntechniker () beauftragt. Der Gesetzgeber hat in diesem Zeitraum auch die Möglichkeit zur ?Nachbesserung? eingeräumt. Bei einer zerstörten Vertrauensbasis aller Parteien (Patient, Zahnarzt, Zahntechniker) muss dieser Weg von beiden Seiten nicht beschritten werden.
Österreichisches Gewährleistungsrecht
Allgemeines
Gewährleistung ist in den §§ 922 ff. geregelt. Inhaltlich wurde das Gewährleistungsrecht in der durch die EU-Richtlinie 1999/44/EG vereinheitlicht und seit 1. Januar 2002 auch in umgesetzt. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die Gewährleistung mit der Reform des zum (UGB) mit 1. Januar 2007 in Österreich zentral, wie die meisten en, und generell im ABGB geregelt. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, können Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden: Vor Kenntnis des Mangels sind die gewährleistungsrechtlichen Normen daher zwingend.
Gewährleistung regelt die von einem Verschulden unabhängige Haftung des Schuldners für Mangelhaftigkeit der erbrachten und dient so dem Ausgleich der subjektiven Äquivalenz ? also dem Umstand, dass Übergeber und Übernehmer durch den Willen zum Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht haben, ihnen sei die jeweilige Leistung im Austausch für die jeweilige Gegenleistung das jeweils Vereinbarte wert. Als Beispiel: Ein Übernehmer ist bereit, einen Plasma-Fernseher um EUR 1000,? zu kaufen, und ein Übergeber ist bereit, den Plasma-Fernseher um diesen Preis zu verkaufen.
Durch die Behelfe (Verbesserung/Austausch, Preisminderung, ) der Gewährleistung soll die wiederhergestellt werden.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre und bei Viehmängeln sechs Wochen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vollständigen der Leistung.
Der legt vertragliche Haftungsausschlüsse (Gewährleistungseinschränkungen) sehr restriktiv aus.
Mangel
Unter Mangel versteht man ein Abweichen der erbrachten Leistung vom vertraglich Geschuldeten. Jede Abweichung von der vertraglich geschuldeten oder stellt einen Mangel dar. ABGB spricht von ?bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften?. Es kann zwischen Rechtsmangel und Sachmangel unterschieden werden, wobei das Gesetz den Terminus Sachmangel nicht verwendet und daher nur von einem Teil der Lehre vertreten wird. Ein Sachmangel ist ein Mangel, der der Sache körperlich anhaftet. Ein Rechtsmangel ist ein Mangel an der rechtlichen Position, den der Veräußerer dem Erwerber nach dem Vertrag verschaffen muss.
Kommt der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervor, wird vermutet, dass der Mangel bereits zur Zeit der Übergabe vorlag, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ( ABGB). Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Käufer bzw. Werkbestellter beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe zumindest dem Grunde nach vorhanden war.
Die primären Gewährleistungsbehelfe
Das österreichische Gewährleistungsrecht ist ein zweistufiges System. Zuerst soll dem schlecht erfüllenden Übergeber die Möglichkeit gegeben werden, vertragskonform zu leisten und durch Verbesserung und Austausch die Äquivalenz herzustellen.
Verbesserung und Austausch
Austausch der findet nur bei en statt. Die Verbesserung oder der Austausch muss innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer, die Kosten trägt der Übergeber. Zu den primären Gewährleistungsbehelfen wird auch der ?Nachtrag des Fehlenden? gezählt, wenn es sich bei dem Mangel um einen Quantitätsmangel handelt. Der Übernehmer hat ein Wahlrecht zwischen diesen .
Die sekundären Gewährleistungsbehelfe
Sollten die primären Gewährleistungsbehelfe für den Übergeber unmöglich oder untunlich sein, kommen als sekundäre Gewährleistungsbehelfe die Preisminderung und die Wandlung des Vertrages zum Zuge. Diese Behelfe sind e und keine Ansprüche.
Untunlichkeit bedeutet, dass Verbesserung oder Austausch nur mit einem unverhältnismäßig hohen getätigt werden können (Details im Abs. 4 ABGB).
Preisminderung
Preisminderung bedeutet, dass der Preis der Sache nun auf den Wert der Sache angepasst wird. Bezahlt wurde der Preis für eine mangelfreie Sache, geleistet wurde jedoch eine mangelhafte Sache. Folglich entspricht der nun geminderte Preis dem Wert der mangelhaften Sache (siehe auch: ).
Die Preisminderung wird anhand der sogenannten ?relativen Berechnungsmethode? durchgeführt, dabei wird das Verhältnis vom ''Wert der mangelfreien Sache'' zum ''Wert der mangelhaften Sache'' auf den gezahlten Kaufpreis angewandt. (W:w = P:p)
Wandlung
bedeutet, dass der Vertrag aufgehoben wird. Der Titel f�llt nicht r�ckwirkend (also zum Zeitpunkt des einstigen Vertragsabschlusses) weg, sondern ab dem Zeitpunkt der Wandlung (), sodass dem �bergeber nur zur Verf�gung stehen. Gewandelt werden kann nur bei nicht geringf�gigen M�ngeln. Mit anderen Worten kann der �bernehmer bei einem blo� geringf�gigen Mangel lediglich den Preis mindern.
Schweizerisches Gewährleistungsrecht
?Schuldverhältnisse sind im Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ? Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR) ? geregelt.?
Der Zeitraum für Gewährleistung beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) oder mit Konsumenten (B2C) kann dieser Zeitraum unter jeweils bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. In beiden Fällen kann eine Gewährleistung per Vereinbarung ? etwa für Gebrauchtwaren ? allerdings völlig ausgeschlossen werden.
Siehe auch
Literatur
- , : ''Schuldrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil''. 11. Auflage, Berlin (u. a.), De Gruyter, 2017, ISBN 978-3-11-036436-1.
- : ''Verkäuferpflichten und Gewährleistung beim Forderungskauf''. (Dissertation, Philipps-Universität Marburg, 2016). Berlin, Duncker & Humblot, [2017], ISBN 978-3-428-55158-3.
- : ''Das neue Sachmängelrecht in rechtshistorischer Sicht.'' In: ''Archiv für die civilistische Praxis (AcP)'', Bd. 205 (2005), S. 67?92 (Deutschland).
- Michael Selk: ''Mietmängel und Mängelrechte: Mietminderung, Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kündigung''. Handkommentar, Baden-Baden, Nomos, 2018, ISBN 978-3-8487-4406-0.
Weblinks
In der EU (Recht der EG)
- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des s und der Garantien für Verbrauchsgüter
- , die auch eine zur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Deutschland enthält
Österreich
- (Hrsg.):
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